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Game Over für GEZ (Beitragsservice) - BGH erklärt Zwangsvollstreckung für unzulässig

Angesichts der vielen "genialen" Methoden, mit denen die GEZ-Zahlungen angeblich vermieden werden können, sehe ich mich zu folgendem Vorwort veranlasst:

Dieser Artikel berichtet nicht über eine weitere solcher Methoden, von denen meines Wissens keine einzige je funktioniert hat oder funktionieren wird, weil sich "der Staat" erstens nicht die Butter vom Brot nehmen lässt und deshalb zweitens die Zwangsvollstreckung normalerweise nicht verhindert werden konnte, seitdem die Richter des BGH in ihrem Beschluss vom 11.06.2015 - I ZB 64/14 - u. a. entschieden hatten, dass das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen könne, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen.

Bis jetzt. Denn seit dem 25.Februar 2026 gibt es einen für mich vorher kaum vorstellbaren Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH), der sämtliche über Gerichtsvollzieher betriebene Zwangsvollstreckungen für unzulässig erklärt. Jedenfalls in der Form, in der sie bis jetzt durch die GEZ beauftragt werden. Wir sehen uns das gleich genau an.

Vorher muss ich allerdings noch diesen Haftungsausschluss loswerden: 

Disclaimer/Haftungsausschluss:

  1. Ich habe keine juristische Ausbildung und erteile keine Rechtsberatung. Die dargestellten Rechtsanalysen sind Laieninterpretationen.

  2. Wertende Begriffe und kritische Einschätzungen sind als meine subjektive Bewertung zu verstehen, nicht als Tatsachenbehauptungen.

  3. Ich gebe hier lediglich meine eigene Meinung wieder, die sich durch unittelbare Erfahrungen mit dem Vorgehen der GEZ gebildet hat.

  4. Alle Darstellungen beziehen sich ausschließlich auf die mir vorliegenden Dokumente und meine persönlichen Erfahrungen mit diesem konkreten Verfahren.

  5. Jeder ist vollständig selbst für Ergebnisse verantwortlich, die sich aus der Anwendung meiner hier dargestellten Analysen und Schreiben ergeben oder nicht ergeben.

  6. Jeder Leser/jede Leserin, der/die über diesen Disclaimer hinaus weiterliest, stimmt damit automatisch und unwiderruflich zu, dass er oder sie die hier dargestellten Informationen vollständig eigenverantwortlich verwendet oder nicht verwendet.

Der Beschluss und seine Bedeutung

Der Beschluss kann direkt von der Website des BGH heruntergeladen werden: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2024/VII_ZB__29-24.pdf

Ich habe ihn natürlich schon heruntergeladen. Deshalb kann er hier direkt angesehen werden.

Seine Bedeutung könnte kaum weitreichender sein, denn er führt quasi das gesamte Geschäftsmodell der GEZ jedenfalls für Zwangsvollstreckungen durch Gerichtsvollzieher ad absurdum. Um das zu verstehen, schauen wir uns dieses Geschäftsmodell kurz an:
Die GEZ treibt die Zwangsgebühren, die nicht nur meiner Ansicht nach in Wahrheit nichts anderes sind als eine Wohnungssteuer, für insgesamt 9 Landesrundfunktanstalten sowie ZDF und Deutschlandradio zentralisiert ein. Der BGH-Beschluss vom 11.06.2015 (hier als pdf direkt einsehbar) stellt klar, was an und für sich keiner Klarstellung bedarf, dass der Beitragsservice nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig ist, sondern den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle dient.
Die GEZ nimmt also den Landesrundfunkanstalten das Inkasso ab, das bei bundesweit ca. 41 Millonen Haushalten natürlich einen immensen Verwaltungsaufwand darstellt.

Dies führt nun zu dem völlig kuriosen Umstand (mehr zu dieser Kuriosität weiter unten und ich drücke mich hier bewusst vornehm zurückhaltend aus), dass der BGH-Beschluss aus 2015 einerseits hervorhebt, dass die GEZ weder rechts- noch parteifähig ist, aber andererseits durch genau diesen Beschluss sogar Vollstreckungsaufträge für die jeweilige Landesrundfunktanstalt, die allein rechtsfähiger Gläubiger sein kann (eine nicht rechtsfähige Entität - GEZ - kann mangels dieser Rechtsfähigkeit natürlich niemals die Position eines Gläubigers einnehmen, schon gar nicht im Vollstreckungsverfahren, das über einen Gerichts-Vollzieher betrieben wird), wirksam ausstellen "darf", die laut BGH-Beschluss nicht nur nicht zu beanstanden, sondern geeignet sind, eine rechtmäßige Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher vorzunehmen. Zitat aus dem BGH-Beschluss: "...weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme [...] das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist...".
Ah ja. Die weder rechts- noch parteifähige GEZ ersetzte - bis jetzt - aus Sicht der BGH-Richter anscheinend die Vollstreckungsbehörde. Äußerst interessant.
Wer wundert(e) sich hier auch noch?

Vermutlich manche Richter am BGH, denn:
In einem aus meiner Sicht bemerkenswerten Salto rückwärts erklärt nun der neue Beschluss vom 25.02.2026 diese Praxis - nur! für Zwangsvollstreckungen durch Gerichtsvollzieher - für unzulässig. Die Begründung ist meiner Ansicht nach ebenso bemerkenswert, denn jetzt wird - auf einmal? - das Gesetz - Achtes Buch der Zivilprozessordnung - herangezogen, das auch im Beschluss von 2015 ausdrücklich erwähnt wird.

Schauen wir uns die Herleitung des neuen Beschlusses aus 2026 Schritt für Schritt im Detail an. Die Schlussfolgerung, die die BGH-Richter durch simple Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben gezogen haben, ist so zwingend, dass ich mich wundere, weshalb das Verfahren überhaupt erst bis zum BGH fortgeführt werden musste. Die zuständigen Richter am vorgeschalteten Amtsgericht Kaufbeuren und am Landgericht Kempten waren anscheinend entweder nicht willens oder nicht fähig, die klaren gesetzlichen Regelungen zu beachten.
Andererseits hätte natürlich nichts Besseres geschehen können, als dass die BGH-Richter nun diesen Beschluss gefasst haben, denn dadurch wird er erstens unantastbar und ist zweitens bundesweit gültig. Chapeau!

Analyse des Beschlusses vom Februar 2026

Die Leitsätze des Beschlusses tragen bereits die gesamte Sprengkraft in sich. Dort heißt es unter b):

"Die verantwortende Person muss bei der Übermittlung eines Dokuments unter Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg aus der Signatur zu erkennen sein. Zur Wahrung der Form des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ist es nicht ausreichend, wenn ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet."

Zerlegen wir diese sehr komprimierte Formulierung in für den juristischen Laien besser verständliche Einzelbestandteile.

§ 130a ZPO regelt die Erfordernisse elektronisch übermittelter Dokumente an ein Gericht - dort werden die Aufträge über die so genannte Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle an die Gerichtsvollzieher weiter gegeben - über ein so genanntes "besonderes elektronisches Behördenpostfach", kurz beBPo, das eine eindeutige Identifizierung des Absenders ermöglicht.
An dieser Stelle wird es aus meiner Sicht schon wieder interessant: die GEZ verfügt über ein solches "besonderes elektronisches Behördenpostfach". Noch mal ganz langsam zum Mitschreiben: die weder rechts- noch parteifähige GEZ hat ein elektronisches Behördenpostfach?
Wer, bitte, hat das denn überhaupt genehmigt, bzw. eingerichtet?
Es wird höchste Zeit, dass diesem ganzen Konstrukt, dem anscheinend jede Menge "Sonderrechte" eingeräumt werden, die es von vornherein nicht haben kann, rechtlich der Garaus gemacht wird. Der erste Schritt dazu ist durch den Beschluss getan.

Aber zurück zum Beschluss: Was bedeutet in diesem Zusammenhang "einfach signiert" oder "einfache Signatur"? Ganz einfach 😀. Eine nicht handschriftliche, sondern elektronische Signatur. Die handschriftliche Rechtsverbindlichkeit wird sozusagen durch das elektronische Postfach, die elektronische Signatur, ersetzt.

Aber jetzt wird es interessant: Die BGH-Richter sagen: Zur Wahrung der Form des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ist es nicht ausreichend, wenn ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet.

Wie kommen sie darauf? Absatz 3 des § 130a ZPO besagt Folgendes:

"Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein...". Das bedeutet: die verantwortende Person und ihre elektronische Signatur müssen übereinstimmen.

Aber genau das ist nicht der Fall, weil - ich wiederhole mich - die weder rechts- noch parteifähige GEZ niemals Gläubiger sein kann. Gläubiger(in) ist immer die Landesrundfunktanstalt. Und verantwortlich ist selbstverständlich der jeweilige Intendant oder die Intendantin. Da nun aber die GEZ die Vollstreckungsaufträge über ihr eigenes "elektronisches Behördenpostfach" versendet, aber als verantwortende Person den Namen des Intendanten auf den Vollstreckungsauftrag setzen muss - noch einmal: nur der Intendant/die Intendantin können die Rolle des verantwortlichen Vertretungsberechtigten für die Gläubigerin (die Landesrundfunkanstalt) übernehmen -, stimmen selbstverständlich elektronische Signatur - die Signatur des Behördenpostfachs der GEZ - und verantwortende Person - Intendant/Intendantin - niemals überein.

Damit hat sich jetzt die GEZ in ihre eigene Falle manövriert. Sie kann ab sofort Vollstreckungsaufträge nicht mehr an Stelle der Landesrundfunkanstalten versenden. Natürlich kann sie das immer noch tun und ich wette, dass sie es nach wie vor in der Hoffnung unternimmt, dass die Mehrzahl der Betroffenen sich nicht wehren, weil sie schlicht den Beschluss des BGH nicht kennen.
Wer aber den BGH-Beschluss und seine Auswirkungen kennt, kann ab sofort jede über einen Gerichtsvollzieher beauftragte Zwangsvollstreckung, wohlgemerkt der GEZ, sehr einfach - noch dazu kostenlos - stoppen.

Wie das funktioniert, sehen wir uns weiter unten an.

Zuerst sollten wir uns aber der Herleitung widmen, denn dadurch wird klar, dass dieser Beschluss für jede über einen Gerichtsvollzieher beauftragte Zwangsvollstreckung seitens der GEZ bundesweit wirksam ist.

Rechtliche Herleitung und allgemeine Gültigkeit

Ein Gerichtsvollzieher kann nur nach den Vorschriften des so genannten "Achten Buchs der Zivilprozessordnung" tätig werden, denn dieses regelt allgemein die Zwangsvollstreckung innerhalb der Zivilprozessordnung. Der Beschluss leitet zwar die Zuständigkeit des "Achten Buchs der Zivilprozessordnung" im konkreten Fall - geklagt hatte ein Betroffener/eine Betroffene aus Bayern - aus Art. 26 Abs. 7 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG her.
Aber dieses "Achte Buch" gilt aus den vorher genannten Gründen immer, wenn das entsprechende Landesgesetz die Zwangsvollstreckung über Gerichtsvollzieher zulässt.

Innerhalb des "Achten Buches" gibt es einen Paragraphen, der ganz speziell auf Gerichtsvollzieher zugeschnitten ist: § 753 ZPO, Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher.

Und hier wird es nun äußerst interessant: Denn dieser Paragraph verweist direkt auf den vorher bereits diskutierten § 130a ZPO und auf §130d ZPO, der "Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts" verpflichtet, an Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsaufträge über ein "besonderes elektronisches Behördenpostfach" einzureichen.
Hier wird mir natürlich schon wieder "schlecht", denn: die GEZ ist, wie wir mehrfach gesehen haben, weder Behörde, noch "juristische Person des öffentlichen Rechts". Sie ist nicht rechtsfähig. Punkt. Da sie aber offensichtlich von "allen" relevanten Stellen so behandelt wird, als sei sie "Behörde" oder "juristische Person des öffentlichen Rechts", muss sie die Vollstreckungsaufträge elektronisch einreichen.
Sie kann also den Beschluss, der im Kern mit §130a ZPO steht und fällt, nicht einfach umgehen, indem Vollstreckungsaufträge auf dem Postweg versandt werden.

Schlussfolgerung: Der BGH-Beschluss gilt ohne Wenn und Aber für alle Gerichtsvollzieher-Zwangsvollstreckungen innerhalb Bayerns.
Da er aber aus dem "Achten Buch der Zivilprozessordnung" abgeleitet ist, da dessen § 753 konkret für Gerichtsvollzieher gilt und direkt sowohl auf § 130a ZPO, als auch § 130d ZPO verweist, gilt dieser Beschluss auch bundesweit für alle GEZ-Vollstreckungen, die über Gerichtsvollzieher vorgenommen werden sollen.

Abwehr einer Gerichtsvollzieher-Zwangsvollstreckung

Durch den Beschluss ist die Abwehr einer GEZ-Forderung, die über den Gerichtsvollzieher vollstreckt werden soll, relativ einfach, vor allem aber kostenlos.

Sollte der Ladung des Gerichtsvollziehers der Vollstreckungsauftrag nicht beigefügt sein, würde ich diesen schriftlich - am besten per Telefax - mit einer Frist vom Gerichtsvollzieher anfordern, die deutlich vor dem in der Ladung angesetzten Termin liegt. Ich würde in der Anforderung deutlich machen, dass ich nach fruchtlosem Fristablauf die so genannte "Erinnerung nach § 766 ZPO" bei Gericht einreichen werde. Diese Vorschrift, ebenfalls aus dem "Achten Buch ZPO" stammend, ist exakt auf die "Art und Weise der Zwangsvollstreckung" zugeschnitten, also genau auf das Verhalten des Gerichtsvollziehers.

Der BGH-Beschluss sagt hierzu ausdrücklich:

"Mit der Erinnerung können Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben oder Verstöße des Gerichtsvollziehers gegen das von ihm bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren gerügt werden.
Hierzu gehören auch die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen für die Zwangsvollstreckung, wozu der Vollstreckungsauftrag als die das Vollstreckungsverfahren erst einleitende Prozesshandlung zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZB 61/14 Rn. 12, NJW-RR 2016, 890; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rn. 20).
Der Schuldner kann daher mit der Erinnerung nach § 766 ZPO das Fehlen eines Vollstreckungsauftrags rügen (vgl. Hk-ZV/Sternal, 5. Aufl., § 766 ZPO Rn. 18-20).
Eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ohne Vollstreckungsauftrag muss der Schuldner nicht hinnehmen (vgl. Anders/Gehle/Vogt-Beheim, ZPO, 84. Aufl., § 754 Rn. 36).
Gleiches gilt, wenn der in elektronischer Form einzureichende Vollstreckungsauftrag die Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht wahrt. Ein diesen Anforderungen nicht genügender Auftrag entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und ist durch den Gerichtsvollzieher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - VII ZB 56/16 Rn. 9, NJW 2019, 441 zur Nichtbeachtung eines Formularzwangs). Er kann keine Grundlage für sein Tätigwerden und daher auch nicht für die Ladung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft sein".

Das bedeutet, dass "kein Gericht" eine auf diesen Beschluss gestützte Erinnerung zurückweisen kann. Würde es das tun, könnte die Zurückweisung des Gerichts jederzeit allein deshalb über die "Sofortige Beschwerde" angefochten werden.

Ein Erinnerungsverfahren ist in der ersten Instanz - Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht - kostenlos. Natürlich nur, sofern kein Anwalt hinzugezogen wird, der natürlich Kosten verursachen würde. Ob diese anwaltlichen Kosten bei Obsiegen zu erstatten wären, müsste wohl - in diesem speziellen Falle - der jeweilige Richter entscheiden. Meiner Ansicht nach ist aber kein Anwalt nötig, weil der Fall so klar liegt und weil vor dem Amtsgericht kein Anwaltszwang herrscht.

Szenario 1: Gerichtsvollzieher liefert Vollstreckungsauftrag mit oder nach

Sobald der Vollstreckungsauftrag vorliegt, braucht lediglich die erste Seite begutachtet zu werden, aus der sich sofort der Name und die SafeID des "besonderen Behördenpostfachs", abgekürzt "beBPo" ergeben. Ich habe - aus Sicht des Schreibens dieses Artikels - das große Glück, einen solchen Vollstreckungsauftrag sehr aktuell - vom 02.01.2026 - vorliegen zu haben. Da das Beitragskonto auf den Namen meiner Frau läuft, habe ich ihren Rufnamen und natürlich die Beitragsnummer geschwärzt. Alles andere gebe ich hier ungeschwärzt weiter.
beBPo und die zugehörige, eindeutige und einzigartige, SafeID habe ich jeweils rot umrandet.

Sollte der Name des Behördenpostfachs den Zusatz "Beitragsservice" enthalten - und sollte die Ortsangabe links neben dem Datum "Köln" sein -, ist sofort klar, dass hier die Situation vorliegt, die der BGH-Beschluss für unzulässig erklärt hat: Gläubiger und Besitzer des elektronischen Postfachs stimmen nicht überein, bzw., so der Originaltenor des Beschlusses: Das elektronische Dokument ist mit dem Namenszug einer Person (Intendant/Intendantin) einfach signiert, die dieses nicht inhaltlich verantwortet.
Achtung! Die Safe-ID ist spezifisch für das jeweilige "besondere Behördenpostfach". Die auf dem hier abgebildeten Vollstreckungsauftrag eingetragene ID kann also nur für Bayern verwendet werden, um eindeutig festzustellen, dass sie der GEZ und nicht dem Bayerischen Rundfunk gehört.

Dann gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Der Gerichtsvollzieher wird darüber informiert, dass der BGH-Beschluss bekannt ist. Wir geben ihm dann Gelegenheit, seine Ladung bis zu einem Datum zurückzunehmen bzw. aufzuheben, das natürlich vor dem Datum zur Abgabe der Vermögensauskunft liegt. Sollte diese schriftliche Aufhebung des Gerichtsvollziehers nicht erfolgen, wird wie unter Punkt 2. verfahren.
  2. Es wird sofort die schriftliche Erinnerung nach § 766 ZPO beim Vollstreckungsgericht des zuständigen Amtsgerichts eingelegt. Diese muss spätestens am Tag des Datums der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft bei Gericht vorliegen, damit sie nicht wegen Fristversäumnisses abgelehnt wird. Dadurch werden sämtliche weiteren Aktionen des Gerichtsvollziehers gestoppt. In der Erinnerung wird einfach auf den BGH-Beschluss Bezug genommen und beantragt, die Zwangsvollstreckung deshalb aufzuheben.

Sollte die GEZ hingegen auf die Idee kommen, künftig einfach den Zusatz "Beitragsservice" hinter dem Namen der zuständigen Landesrundfunkanstalt wegzulassen und sollte sich auch sonst nicht zweifelsfrei ergeben, dass der Vollstreckungsauftrag tatsächlich nicht von der GEZ ausgestellt wurde, würde ich sofort die Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen, auf den Beschluss des BGH verweisen und beantragen, zu überprüfen, dass der Vollstreckungsauftrag tatsächlich vom Gläubiger selbst, also der jeweiligen Landesrundfunfkanstalt, ausgestellt wurde. Denn nur dann wäre er gemäß BGH-Beschluss nicht zu beanstanden.

Ich habe bedauerlicherweise keine Möglichkeit gefunden, die Safe-ID, die ganz eindeutig und einzigartig dem jeweiligen beBPo zugeordnet ist, "rückwärts" auf Zugehörigkeit zum Besitzer des elektronischen Postfachs zu überprüfen. Also bleibt uns nur, das Gericht mit dieser Überprüfung zu beauftragen.

Szenario 2: Gerichtsvollzieher liefert Vollstreckungsauftrag nicht nach

Sollte der Vollstreckungsauftrag der Ladung nicht beigefügt sein und sollte sich der Gerichtsvollzieher weigern, ihn nachzuliefern, bleibt nur, sofort die Erinnerung nach § 766 ZPO einzulegen. Dann haben wir genau die Situation, die der BGH-Beschluss hervorhebt: das Verhalten des Gerichtsvollziehers selbst gibt Anlass zur Erinnerung. Entweder weiß er bereits, dass der Vollstreckungsauftrag nicht den Formvorschriften gemäß BGH-Beschluss entspricht oder er weigert sich grundlos, ihn herauszurücken. In jedem Fall können wir dann in der Erinnerung vorbringen, dass der Vollstreckungsauftrag wegen der Weigerung des Gerichtsvollziehers nicht nach den Kriterien des BGH-Beschlusses überprüft werden konnte und dies jetzt dem Gericht obliegt.

Das Glück des Tüchtigen

An dieser Stelle scheint es mir angebracht, noch einmal sehr deutlich das ganze Ausmass des aus meiner Sicht rechtlich absolut unhaltbaren Zustands des GEZ-Konstrukts zu beleuchten. Nicht nur, dass die nicht rechts- und parteifähige GEZ bis jetzt völlig problemlos Vollstreckungsaufträge erteilen konnte, an denen sich niemand gestört hat.
Die GEZ hat sogar die Erinnerung meiner Frau beantwortet! Und das ganz offiziell unter ihrer eigenen Postanschrift
Wir sollten uns das auf der Zunge zergehen lassen: Die nicht parteifähige GEZ beantwortet gegenüber dem Amtsgericht Memmingen, das immer beide Parteien anhört, die Erinnerung meiner Frau im Auftrag und im Namen des Bayerischen Rundfunks und niemand - jedenfalls nicht der/die zuständige Richter/Richterin - stört sich daran.
Da stellt sich mir - einmal mehr - die Frage: in was für einem Staat leben wir eigentlich? In einem Rechtsstaat?

Ich möchte hier noch einmal sehr deutlich Folgendes konstatieren:

Der Beitragsservice kann im Innenverhältnis zwischen den Rundfunkanstalten Verwaltungsaufgaben übernehmen. Im Außenverhältnis – gegenüber Gerichten, Gerichtsvollziehern und anderen Vollstreckungsorganen – fehlt ihm die dafür erforderliche Rechtsfähigkeit. Jedes Vollstreckungsersuchen, das der BS im eigenen Namen oder unter dem Namen einer Rundfunkanstalt stellt, ohne dass diese das Dokument tatsächlich verantwortet, ist strukturell nicht haltbar.
Diese - an und für sich von vornherein unhaltbare - Situation hat der BGH-Beschluss nun durch die Hintertür der Formanforderungen bei Gerichtsvollzieher-Vollstreckungen - endlich - indirekt bestätigt, aber ohne direkt beim Namen zu nennen, was tatsächlich dahinter steckt.
In was für einem Staat leben wir?

Jedenfalls kann ich durch diese Erinnerung jetzt aus eigener Erfahrung (ich habe die Erinnerung verfasst; meine Frau hat unterschrieben. Wir sind also ungefähr so verfahren wie die GEZ, aber mit einem sehr entscheidenden Unterschied: meine Frau ist rechts- und parteifähig) berichten:

  1. Wie ein Erinnerungsverfahren abläuft
  2. Dass es in erster Instanz kostenlos ist
  3. Dass selbst nach einer Zurückweisung der "Weg durch die Instanzen" eröffnet ist, wie auch der BGH-Beschluss selbst beweist.

Und das "Glück des Tüchtigen" hat uns geholfen. Zwar wurde unsere Erinnerung vom Gericht zurückgewiesen, weil wir dort - aus Unkenntnis - etwas geltend zu machen versuchten, das rein formal keinen Bestand haben konnte. Die Zurückweisung erfolgte am 18.03.2026. Wenn ich richtig informiert bin, wurde der BGH-Beschluss am 19.03.2026 veröffentlicht.
Da nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses zwei Wochen Zeit blieben, um gegebenenfalls die "Sofortige Beschwerde" einzulegen, die dann vor dem Landgericht verhandelt worden wäre, blieb der Gerichtsvollzieher so lange untätig.
Am letzten Tag der zwei Wochen - am 07.04.2026 - haben wir dieses Telefax an die Gerichtsvollzieherin geschrieben.

Seitdem haben wir nichts mehr gehört. Unsere - zurückgewiesene - Erinnerung hat uns also genau die Zeit verschafft, die nötig war, um die Zwangsvollstreckung durch den BGH-Beschluss, von dem wir natürlich vor seiner Veröffentlichung nichts wussten, endgültig zu stoppen - das "Glück des Tüchtigen" kam uns zu Hilfe.

Auswirkungen des BGH-Beschlusses

Die Zeiten, in denen die GEZ Gerichtsvollzieher wirksam beauftragen konnte, sind durch diesen Beschluss vorbei. Solange der § 130a ZPO nicht abgeändert wird, auch endgültig.

Damit verschwinden gleichzeitig folgende "Gespenster", über die die GEZ bisher versuchte, Druck auszuüben:

  • Von Gerichtsvollziehern veranlasste Eintragungen im Schuldnerverzeichnis
  • Über Gerichtsvollzieher ausgeübte Kontopfändungen
  • Über Gerichtsvollzieher ausgeübte Lohn- und Gehaltspfändungen

Ich bin gespannt, welche neuen Winkelzüge sich die Strategen der GEZ ausdenken. Die vorhersehbarste ist aus meiner Sicht, dass einfach "weiter wie bisher" in der Hoffnung verfahren wird, dass den meisten "Beitragsschuldnern" der BGH-Beschluss nicht bekannt ist.
Es könnte allerdings sein, dass sich die Gerichtsvollzieher selber weigern, noch für die GEZ zu vollstrecken, denn möglicherweise haften sie persönlich, wenn sie rechtswidrig agieren. Da mir die Fachkenntnisse fehlen, dies konkret abzuschätzen, lassen wir uns einfach überraschen.

Dass die Landesrundfunkanstalten die Zwangsvollstreckung künftig selber veranlassen werden, halte ich für ziemlich unwahrscheinlich, denn der Verwaltungsaufwand wäre immens und würde den Nutzen der GEZ aus meiner Sicht ad absurdum führen.
Aber lassen wir uns auch hier überraschen.

Am ehesten wahrscheinlich erscheint mir, dass künftig versucht wird, über andere Organe, beispielsweise das Finanzamt, zu vollstrecken.

Vielleicht wird dann endlich die alles entscheidende Frage vor einem entsprechenden Gericht gestellt und auch geklärt: Wie kann es sein, dass eine nicht rechts- und parteifähige Entität überhaupt rechtmässig wirksame Vollstreckungsaufträge erteilen kann?
Sollte endlich das Offensichtliche "höchst richterlich" entschieden werden, wäre das wohl das endgültige Aus für die GEZ.

Diese Entscheidung haben die Richter am BGH - vermutlich wohlweislich - noch nicht getroffen. Die materielle Frage - wie kann die nicht rechtsfähige GEZ überhaupt wirksam am Rechtsverkehr teilnehmen? -, die sich meiner Ansicht nach seit Jahren aufdrängt, wurde nicht beantwortet.
Der BGH-Beschluss erklärt die Beauftragung von Gerichtsvollziehern durch die GEZ lediglich aus formalen Gründen für unzulässig.

Aber die Luft für das rechtlich höchst seltsam behandelte Konstrukt "GEZ" ist nicht nur deutlich dünner geworden. Meiner Einschätzung nach wird es jetzt auch nicht mehr lange dauern, bis die materielle Frage nicht mehr umschifft werden kann.

Sollte sie einem Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden, wird sich endgültig zeigen, ob wir in einem Rechtsstaat leben oder nicht...

Und damit hat der BGH-Beschluss ein politisches Gewicht gewonnen, dessen sich die Richter am BGH möglicherweise bewusst waren - möglicherweise aber auch nicht. 

Wenn Sie meine Arbeit unterstützen möchten, freue ich mich sehr über Ihre Wertschätzung und Spende – vielen Dank!

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